Allgemeine Geschäftsbedingungen

Standardbedingungen für Technische Dienstleistungen
der Lufthansa Technik Intercoat GmbH

1. Leistungsumfang

1.1 Der Leistungsumfang wird in dem Auftrag genannt, den der Kunde erteilt und von Lufthansa Technik Intercoat (LTI) schriftlich bestätigt (Brief, Telex, Fax oder E-Mail) wird.

1.2 LTI ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Kunden, zusätzliche Dienstleistungen auf Kosten des Kunden zu erbringen, die LTI für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistung als notwendig erachtet, wenn (i) die Entscheidung des Kunden nicht unverzüglich eingeholt werden kann, und (ii) die Kosten für die zusätzlichen Leistungen dreißig (30) Prozent vom Auftragswert nicht übersteigen.

1.3 Die von LTI erbrachten Dienstleistungen werden gemäß Handbuch, Qualitätssicherung und -verfahren durchgeführt, die vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen sind, sofern der Kunde keine anderen Anweisungen gibt. Die Gegenzeichnung der Bescheinigung stellt eine Freigabe für die von LTI ausgeführten Arbeiten dar.

2. Lieferung
Der Kunde liefert den Vertragsgegenstand „Delivery Duty Paid“ (DDP, Incoterms 2000) an LTIs Instandsetzungseinrichtung. Der Kunde ist für Verladen, Fracht und Versicherung verantwortlich.

3. Rücklieferung

3.1 Rücklieferungstermine sind unverbindlich und dienen nur als allgemeine Information, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Bei größerer/n Verzögerung/en einer Rücklieferung benachrichtigt LTI den Kunden umgehend.

3.3 Bei einem unverbindlichen Rücklieferungstermin muss in der Benachrichtigung durch den Kunden, in der eine Rücklieferung verlangt wird, mindestens eine Frist von zwei (2) Wochen bzw. so eine Frist gesetzt werden, die LTI für die Erbringung der Dienstleistung zusteht.

3.4 Unbeschadet der Bestimmungen in den Abschnitten 9.1., 9.1.1., 9.1.2. und 9.1.3. werden sonstige Rechtsbehelfe und Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Rücklieferung/Transport

Erfüllungsort ist die LTI-Einrichtung, wo die Dienstleistung erbracht wird. Der Transport des Vertragsgegenstandes zu dieser Einrichtung erfolgt auf Risiko und Kosten des Kunden. Die Rücklieferung erfolgt „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2000), wobei Verpackungsmaterial ausgenommen ist. Wenn der Kunde die Lieferung des Vertragsgegenstands nicht innerhalb einer Woche entgegennimmt, nachdem ihm der Rücklieferungstermin mitgeteilt wurde, ist LTI berechtigt, Lagerkosten in Höhe von mindestens 75,00 EUR pro Tag zu berechnen.

5. Gewährleistung

5.1 Bei einem Mangel sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden auf die Pflichten von LTI beschränkt, den Mangel bzw. die Mängel ohne Kosten für den Kunden in einer LTI-Einrichtung oder in einer anderen von den Beteiligten vereinbarten Einrichtung zu beheben bzw. beheben zu lassen. Die Transportkosten für solche Bauteile zu und von einer solchen Einrichtung oder einem anderen Ort sind vom Kunden zu tragen. Schafft es LTI nicht, den Mangel zu beheben, dann ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder den Auftrag zu stornieren.

5.2 LTI übernimmt unter den folgenden Bedingungen keinerlei Gewährleistung:

  • 5.2.1 Vorhandene Gewährleistungsansprüche von LTI gegenüber Herstellern oder Unterauftragnehmern werden an den Kunden verwiesen. Sollte der Kunde auf Grund von Umständen, die er nicht kontrollieren kann, diese Ansprüche nicht gegenüber dem Hersteller oder Unterauftragnehmer durchsetzen können, dann werden die genannten Dienstleistungen von LTI nach Art. 5.2. erbracht, sofern die Ausschlussgründe von Art. 5.2.2. und 3 gelten.
  • 5.2.2 bei mangelhaften Artikeln, die während der Gewährleistungsfrist von anderen Personen als LTI geändert/überholt worden sind, es sei denn, der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass LTI den Mangel verursacht hat; bei mangelhaften Artikeln, die manipuliert wurden, bei Beschädigung durch Fremdkörper (FOD), durch die Naturgewalten oder sonstige ähnliche äußere Einflüsse
  • 5.2.3 bei vorläufigen (d.h. vorübergehenden) Reparaturen, die auf besonderen Wunsch des Kunden ausgeführt werden, sofern diese vorläufigen Reparaturen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind
  • 5.2.4 bei Ansprüchen, die mehr als vierundzwanzig (24) Monate nach der Rücklieferung gestellt werden (Ausschlussbestimmung); die Ausschlussfrist beginnt mit dem Liefertermin
  • 5.2.5 bei allen Ansprüchen, die nicht unverzüglich (spätestens jedoch zwei (2) Wochen nach Auftreten des Mangels) gestellt und in einem detaillierten schriftlichen Bericht innerhalb von vier (4) Wochen nach Auftreten des Mangels (Ausschlussbestimmung) begründet werden
  • 5.2.6 bei mangelhaften Artikeln, die nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung an die LTI-Einrichtung geliefert werden
  • 5.2.7 bei Bauteilen oder Werkstoffen, die vom Kunden nicht gemäß den Herstellerempfehlungen gelagert, gehandhabt oder bedient werden
  • 5.2.8 bei Ansprüchen, die auf normalem Verschleiß beruhen. Sie sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5.3 LTI haftet nicht für Folgeschäden, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder sonstige indirekte Schäden.

6. Zahlungen

6.1 Jede für die Dienstleistungen in Rechnung gestellte Summe ist laut Angaben in der Rechnung fällig. Alle Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist LTI berechtigt, täglich Zinsen zu einem Satz von 5% per annum über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu erheben. Außerdem ist LTI berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung ausstehender Rechnungen 25,00 EUR zu berechnen.

6.2 Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von weniger als 150,00 EUR darf LTI eine Bearbeitungsgebühr erheben, die die Differenz zwischen Auftragswert und 150,00 EUR erfasst.

6.3 Rechnungen müssen auf schriftlichen Weg innerhalb von höchstens dreißig (30) Tagen beanstandet werden, nachdem die Rechnung zugestellt worden ist (Ausschlussbestimmung).

6.4 Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.1 darf LTI eine Anzahlung bis zur vollständigen Höhe des geschätzten, in Rechnung zu stellenden Betrages verlangen. LTI ist dann nicht gezwungen, eine Tätigkeit oder Dienstleistung zu beginnen oder fortzusetzen bzw. den Vertragsgegenstand neu zu erbringen, solange die Anzahlung nicht geleistet wurde.

6.5 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, müssen Zahlungen in der Währung und an die Bankkonten erfolgen, die in der Rechnung genannt sind.

6.6 Der Kunde darf seine Forderungen nicht mit Forderungen von LTI verrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nehmen, wenn diese Rechte nicht von LTI oder vom endgültigen Beschluss eines zuständiges Gerichtes anerkannt worden sind.

6.7 Der Kunde erteilt hiermit unwiderruflich LTI die Erlaubnis, die dem IATA Clearing House geschuldeten Beträge einzuziehen oder einziehen zu lassen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 LTI behält sich das Eigentum an allen Bauteilen, Baugruppen, Zubehör- und Ersatzteilen vor, bis alle Rechnungen in voller Höhe beglichen worden sind.

7.2 Sollte der Kunde nicht bezahlen, vereinbaren beide Vertragsparteien, dass LTI aufgrund der geleisteten Tätigkeiten einen Eigentumsvorbehalt sowie ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht für den von LTI verwahrten Vertragsgegenstand hat. Der Eigentumsvorbehalt sowie das vertragliche Pfandrecht für andere (physikalische und immaterielle) Vermögenswerte dürfen ebenso auf Forderungen aus vorangegangenen Aufträgen oder Lieferungen oder sonstige Lieferungen oder Forderungen aus der Geschäftsbeziehung angewendet werden.

8. Geistiges Eigentum

Der Verkauf des Vertragsgegenstandes vermittelt dem Kunden nicht das Recht an einem oder die Nutzungsbefugnis für ein LTI gehörendes oder von ihr beherrschtes Patent bzw. ein Patent, das LTI nutzen darf.

9. Haftung/Versicherung

9.1 Unbeschadet der Bestimmungen in den Abschnitten 9.1.1 und 9.1.2 stellt der Kunde LTI, deren Personal und Unterauftragnehmer von allen Haftungsansprüchen Dritter frei, die in Verbindung mit diesem Auftrag und den erbrachten Dienstleistungen entstehen.

  • 9.1.1 LTI haftet jedoch bei schuldhaftem Verstoß der LTI oder ihrer Erfüllungsgehilfen gegen wichtige vertragliche Pflichten, die den Zweck des Vertrages in Gefahr bringen, insbesondere bei schuldhaftem Verzug oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Der Schadenersatz von LTI ist auf jeden Fall auf den Schaden begrenzt, mit dem LTI beim Vertragsabschluss als mögliche Konsequenz eines Haftungsfalls rechnen musste und ist darüber hinaus auf das doppelte des Auftragswerts limitiert. Außerdem haftet LTI nicht für die in diesem Abschnitt 9.1.1 geregelten Folgeschäden.
  • 9.1.2 Der Abschnitt 9.1 und 9.1.1 mit den Sätzen 2 bis 3 gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder Unterlassung beruht.
  • 9.1.3 LTI haftet nicht für von ihr gemachte Angaben. Die Bereitstellung dieser Angaben bildet keine Vertragsbeziehung mit LTI.

9.2 Die Haftung von LTI für Schadenersatz ist auf folgende Weise beschränkt: Bei einem wesentlichen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten haftet LTI nur bis zu dem Betrag des bei Vertragsabschluss normalerweise vorhersehbaren Schadens und die Haftung ist darüber hinaus auf das doppelte des Auftragswerts limitiert. LTI haftet nicht für Folgeschäden, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder sonstige indirekte Schäden. 

9.3 Der Kunde verpflichtet sich, eine Kasko- und Sachversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, in der auf Regress zugunsten von LTI, deren Personal und Unterauftragnehmer verzichtet wird, sowie eine umfassende Rechtsschutzversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die LTI, deren Personal und Unterauftragnehmer als weitere Begünstigte benennt. Sollten die Dienstleistungen im Namen Dritter in Auftrag gegeben werden, verbürgt sich der Kunde dafür, dass diese Vertragsparteien diese Versicherung im vollen Umfang abschließen und aufrecht erhalten.

10. Force Majeure

Ereignisse, die sich nicht vorhersehen, verhindern und von LTI beeinflussen lassen und für die LTI nicht die Verantwortung trägt, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Kriege, Naturkatastrophen, Streiks, von Regierungsstellen verlangte Maßnahmen oder fehlende Verkehrseinrichtungen, entbinden LTI für die Dauer dieses Ereignisses von ihrer Pflicht zur fristgerechten Lieferung und Erbringung der Dienstleistung.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Jede Vertragspartei unterwirft sich bei allen Ansprüchen, Streitigkeiten und Klagen im Zusammenhang mit diesem Vertrag dem ausschließlichen Gerichtsstand der Gerichte von Hamburg (Deutschland). Unbeschadet dieser Regelung kann LTI auch Klage gegen den Kunden am Sitz des Kunden einreichen. Des Weiteren kann LTI Klage gegen den Kunden an jedem anderen Ort des Kunden einreichen.

11.2 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht und wird danach ausgelegt.

12. Eigentumsübergang

Das Eigentum an Bauteilen, die während der Leistungserbringung ausgetauscht werden, geht an LTI über.

13. Teilnichtigkeit

Bei einer Teilnichtigkeit dieser Bestimmungen vereinbaren beide Vertragsparteien, dass dieser Teil bzw. diese Teile, die nicht nichtig sind, in Kraft bleiben.

14. Ausschließliche Geltung dieser Bedingungen

Die oben genannten Bedingungen von LTI sind ausschließlich und genießen den Vorrang vor sonstigen Schriftstücken des Kunden, die die hier zu erbringenden Dienstleistungen betreffen. Die vom Kunden verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen können nicht angewendet werden und werden als null und nichtig betrachtet.

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